Wirksame Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigter Nutzung als Zweit – und Ferienwohnung?

2020-03-05T07:30:46+01:0013. Februar 2019|

Mit Beschluss vom 21.08.2018 (Az. VIII ZR 186/17) stellte der Bundesgerichts hof nunmehr klar, dass die Kündigung eines Vermieters wegen Eigenbedarf gemäß § 5 73 Ab s. 2 Nummer 2 BGB nicht zwingend erfordert, dass der Vermieter oder eine sonstige Bedarfsperson in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen will.

Eigenbedarfskündigung: Keine Anbietpflicht des Vermieters bzgl. seiner bisherigen Wohnung für „fliegenden Wohnungswechsel“

2020-03-05T07:31:27+01:002. März 2018|

Im Rahmen eines Kostenbeschlusses hat der BGH den Umfang der Anbietpflicht eines Vermieters, der Eigenbedarf für eine Person geltend macht, die bereits eine Wohnung im gleichen Haus nutzt, klarstellend eingegrenzt. Insoweit wurde durch das Gericht entschieden, dass der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter die eigene, bisher von im selbst bzw. der Bedarfsperson bewohnte Wohnung anzubieten, welche denknotwendig erst frei wird, nachdem der Mieter aus der gekündigten Wohnung ausgezogen ist und sodann ein Einzug des Vermieters bzw. der Bedarfsperson erfolgen kann. Entgegen dem Landgericht Frankfurt am Main muss sich der Vermieter somit nicht auf einen „fliegenden Wohnungswechsel“ mit dem Mieter einlassen und einen solchen insbesondere auch nicht anbieten.

Kündigung wegen Eigenbedarf – Verpflichtung zum Anbieten einer Alternativwohnung

2020-03-05T07:31:47+01:0015. April 2017|

Im Rahmen seines Urteils vom 14.12.2016 zum Aktenzeichen VIII ZR 232/15 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Anbietpflicht von Ersatzwohnraum aufgegeben, wonach eine wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung unwirksam wird für den Fall, dass es der Vermieter während der Kündigungsfrist versäumt, dem gekündigten Mieter eine in demselben Haus oder in derselben Wohnanlage freiwerdende Wohnung zum Bezug anzubieten.

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung

2020-03-05T07:32:18+01:0015. März 2017|

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache nicht nur die im Mietvertrag vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung zahlen müssen, sondern sich die Nutzungsentschädigung nach der bei einem Neuabschluss eines Mietvertrags erzielbaren Miete (Marktmiete) richtet.

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