Maklerrecht in Kiel und Umgebung – hier sind Sie richtig.

Maklerrecht in Kiel und Umgebung - Kanzlei Steffens und PartnerIm Maklerrecht beraten und vertreten wir sowohl Makler als auch Maklerkunden.

Immobilienmakler und ihre Tätigkeit stellen bei Immobilientransaktionen sowohl im privaten als auch gewerblichen Bereich ein nicht wegzudenkendes Bindeglied zwischen Immobilienverkäufer und Interessenten dar. Auch im Bereich der Vermietung von Wohnungen, Häusern, Ländereien und Gewerberäumen bedienen sich Eigentümer und Interessenten gerne eines Maklers, der sie bei der Vermarktung ihrer Immobilie bzw. auf der Suche nach einer geeigneten Immobilie unterstützt.

Ebenso wie das Tätigkeitsfeld des Maklers sind Streitigkeiten zwischen Makler und Maklerkunden facettenreich. Uneinigkeiten zwischen Makler, Maklerkunden und/oder dem Immobilienerwerber können beispielsweise hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Maklers und der Haftung für möglicherweise unzureichende oder falsche Auskünfte entstehen.

Die Provision des Immobilienmaklers

Das Interesse des Maklers liegt insbesondere darin, seinen Honoraranspruch zu sichern und durchzusetzen, während beim Kunden regelmäßig der Wunsch im Vordergrund steht, den Provisionsanspruch des Maklers erfolgreich abzuwehren.

Voraussetzung dafür, dass die Provision verdient wird, ist nach § 652 BGB, dass aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Hauptvertrag wirksam geschlossen ist. Dieser Hauptvertrag kann beispielsweise ein Immobilienkaufvertrag oder ein Mietvertrag sein.

Der Provisionsanspruch des Maklers ist erfolgsabhängig und entsteht nur dann, wenn die von ihm erbrachte Leistung zumindest (mit-) ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Er muss also einen Anstoß für das Zustandekommen des Hauptvertrages geliefert haben.

Die Höhe der Provision wird in dem zwischen Makler und Kunden geschlossenen Maklervertrag festgelegt und orientiert sich bei Immobilienkaufverträgen regelmäßig an der Höhe des Kaufpreises. Für den Makler ist es daher von erheblicher Bedeutung, ein rechtlich fundiertes Vertragswerk aufzusetzen, um nicht im Nachhinein um seinen Provisionsanspruch bangen zu müssen.

Ob neben der grundsätzlichen Provisionsabrede dann auch die Tätigkeit des Maklers final genügt, um seinen Provisionsanspruch zu begründen, ist jedoch stets im Einzelfall und unter Abwägung der maßgeblichen Umstände zu begutachten.

Haftung des Maklers

Neben Streitigkeiten über Provisionsabreden kann es auch zu Streit über die Haftung des Maklers für falsche oder unzureichende Auskünfte kommen. Denn oft fordern Kunden von Maklern neben der reinen Vermittlung von Verträgen oder dem Nachweis von Vertragsangelegenheiten eine umfassende Beratung in technischer, rechtlicher oder sogar steuerrechtlicher Hinsicht, wenngleich dem Makler die diesbezügliche Expertise regelmäßig fehlen dürfte. Dies birgt ein hohes Haftungsrisiko.

Zwischenzeitlich stellt die Rechtsprechung immer höhere Anforderungen an die Leistungen des Immobilienmaklers. Beispielsweise wies das OLG Hamm mit Beschluss vom 27.06.2011 darauf hin, dass sich der Maklerkunde regelmäßig auf die Beratung des Maklers als Fachmann verlassen darf. Das Gericht erkennt damit zum einen den Makler als Berater an und weist ihm zum anderen gleichzeitig hohe Verantwortung zu.

Gibt der Makler im Rahmen seiner Tätigkeit eine konkrete Marktpreiseinschätzung für ein Grundstück ab, muss er für den entstandenen Schaden haften, wenn die Einschätzung von dem tatsächlich erzielbaren Verkehrswert abweicht. Der Makler haftet der geschädigten Partei dabei in Höhe des Differenzbetrages (vgl. BGH, Beschluss v. 02.12.2015 — AZ. I ZR 47/15).

Der Makler hat gegenüber seinem Kunden zudem alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung über Kauf, Verkauf oder Ver- bzw. Anmietung von Bedeutung sind. Sofern er diese Pflicht verletzt, macht er sich gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig. Durch schuldhaftes Fehlverhalten kann der Makler letztlich sogar seinen grundsätzlich entstandenen Provisionsanspruch vollständig verlieren.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt für den Maklervertrag nur sehr wenige Regelungen, sodass sich die Beurteilung von maklerrechtlichen Streitigkeiten oft maßgeblich an der aktuellen Rechtsprechung orientiert. Wir helfen Ihnen mit unserer fachlichen Expertise daher gern, Provisionsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen bzw. abzuwehren. Auch beraten wir Sie natürlich gerne bei allen weiteren rechtlichen Fragen hinsichtlich der Maklertätigkeit und setzen Ihre Ansprüche, wenn nötig, auch gerichtlich durch.