Foto einer offenen Tür

(Beschluss vom 19.07.2017, Aktenzeichen VIII ZR 284/16)

Im Rahmen eines Kostenbeschlusses hat der BGH den Umfang der Anbietpflicht eines Vermieters, der Eigenbedarf für eine Person geltend macht, die bereits eine Wohnung im gleichen Haus nutzt, klarstellend eingegrenzt. Insoweit wurde durch das Gericht entschieden, dass der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter die eigene, bisher von im selbst bzw. der Bedarfsperson bewohnte Wohnung anzubieten, welche denknotwendig erst frei wird, nachdem der Mieter aus der gekündigten Wohnung ausgezogen ist und sodann ein Einzug des Vermieters bzw. der Bedarfsperson erfolgen kann. Entgegen dem Landgericht Frankfurt am Main muss sich der Vermieter somit nicht auf einen „fliegenden Wohnungswechsel“ mit dem Mieter einlassen und einen solchen insbesondere auch nicht anbieten.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem eine Kündigung des Mietvertrages über eine Wohnung im Erdgeschoss zu Gunsten der Tochter des Vermieters wegen Eigenbedarfs aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wurde. Die Tochter nutzte zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann bereits eine Wohnung im 4. OG des gleichen Hauses. Die Mieter vertraten die Auffassung, diese Wohnung hätte ihnen als Ersatzwohnung angeboten werden müssen. Dies hat der BGH nun ausdrücklich verneint.

Ausgangspunkt für die Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung des BGH, nach der die Anbietpflicht jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist und der damit eintretenden Beendigung des Mietverhältnisses endet. Eine nach Ende des Mietverhältnisses frei werdende Wohnung muss dem Mieter nicht angeboten werden.

Vergleiche hierzu auch: Kündigung wegen Eigenbedarf – Verpflichtung zum Anbieten einer Alternativwohnung zu den Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Anbietpflicht nach aktueller Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Thomas Krüger-Johns

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