Wirksame Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigter Nutzung als Zweit - und Ferienwohnung?

Mit Beschluss vom 21.08.2018 (Az. VIII ZR 186/17) stellte der Bundesgerichts hof nunmehr klar, dass die Kündigung eines Vermieters wegen Eigenbedarf gemäß § 5 73 Ab s. 2 Nummer 2 BGB nicht zwingend erfordert, dass der Vermieter oder eine sonstige Bedarfsperson in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen will. Es kann vielmehr bereits genügen, dass der Eigennutzungswunsch von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Allerdings kann auch aus dieser Entscheidung nicht geschlussfolgert werden, dass es in jedem Fall genügt, wenn der Vermieter die Räumlichkeiten nur gelegentlich als Zweit – oder Ferienwohnung nutzen will. Ob der Eigennutzungswunsch die Kündigung rechtfertigt, bleibt eine Entscheidung im Einzelfall.

(Kanzlei Steffens & Partner )