LG Bremen, Beschluss vom 27.06.2024 – Umfang des Vollstreckungsverzicht im Rahmen eines Räumungsvergleiches
In seiner Entscheidung vom 27.06.2024 bezog das Landgericht Bremen Stellung zu dem juristischen Meinungsstreit, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht eines Mieters auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist. In dem konkreten Fall kündigte der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf. Als der Mieter nicht auszog, erhob der Vermieter Räumungsklage. Vor dem Amtsgericht Bremen schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in welchem ein Räumungsdatum vereinbart wurde und die Mieterin „soweit zulässig“ auf Vollstreckungsschutz verzichtete. Kurz vor dem vereinbarten Räumungsdatum stellte der Mieter einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist um vier Monate nach § 794a ZPO. Dieser Antrag wurde vom AG Bremen abgelehnt. Bestätigt wurde diese Ablehnung durch das LG Bremen.









