Werkunternehmer aufgepasst! Grundsätzliches zur AbnahmeHandwerk hat Tradition. Aus diesem oder aus ähnlichen Gründen begegnen viele Werkunternehmer ihren Kunden mit einer gehörigen Portion Vertrauen, sodass häufig das gesprochene Wort als ausreichend erachtet wird und man gutwillig auf eine Verschriftlichung des Gesagten verzichtet. Doch spätestens dann, wenn es im Nachhinein wider Erwarten doch mal zum Streit mit dem Kunden kommt, dann fragt einen der eigene Anwalt auf einmal nach schriftlichen Bestätigungen, wie beispielsweise einer Abnahmeerklärung.

Die Abnahme dient hierbei aufgrund ihrer immensen rechtlichen Bedeutung als Paradebeispiel dafür, dass es lohnenswert ist, wenn Sie sich als Werkunternehmer wichtige Vereinbarungen schriftlich von Ihrem Kunden bestätigen lassen. Mit dieser Erklärung lassen Sie sich durch Ihren Vertragspartner bestätigen, dass er das erbrachte Werk entgegennimmt und die Leistung als in der Hauptsache vertragsgerecht billigt.

Für Werkunternehmer ist insoweit von Bedeutung, dass durch die Abnahmeerklärung des Bestellers die Erfüllungsphase endet und die Gefahr der Verschlechterung der Werkleistung auf den Auftraggeber übergeht. Daneben beginnt die Verjährung zu laufen und der dem Werkunternehmer zustehende Werklohn wird fällig.

Da die Abnahme somit eine wichtige Zäsur im Werkvertragsrecht ist, kommt es in Streitfall maßgeblich darauf an, dass die erfolgte Abnahme auch bewiesen werden kann. Werkunternehmer sollten sich die Fertigstellung des Werkes daher vor Zeugen oder besser sogar schriftlich, beispielsweise auf einem Protokoll oder durch eine E-Mail des Kunden bestätigen lassen, um im Falle eines späteren Rechtsstreits mit dem Kunden nicht in Beweisnot zu geraten.

Bei größeren Projekten, bei denen nicht die VOB/B, sondern ein normaler BGB-Werkvertrag gilt, kann bei Vertragsabschluss auch die Möglichkeit zur Teilabnahme vereinbart werden, damit dann bereits einzelne Bauabschnitte getrennt voneinander abgenommen werden können.

Sollte es bei den Fragen rund um das Vorliegen der Voraussetzungen der Abnahme – insbesondere der Mangelfreiheit des zu erbringenden Werkes – oder der Geltendmachung von Werklohnforderungen zu Schwierigkeiten mit dem Besteller kommen, kontaktieren Sie uns gerne, sodass wir Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein können.

Rechtsanwalt Lukas Braunschweig