Zum 01.12.2020 ist eine umfangreiche WEG-Reform in Kraft getreten.
Dadurch ändern sich nicht nur die Rechtsbeziehungen der einzelnen Eigentümer, der WEG sowie des Verwalters untereinander, sondern insbesondere auch die Regelungen zu baulichen Veränderungen ändern sich erheblich.
Eine der zentralsten Änderungen der WEG-Reform ist die Veränderung der Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümer, Verwalter und WEG selbst. So richten sich Ansprüche einzelner Eigentümer grundsätzlich nur noch gegen die WEG als rechtsfähige juristische Person. Die WEG wiederum kann Ansprüche gegenüber dem Verwalter sowie einzelnen Eigentümern geltend machen.
Dies bedeutet auch, dass sich Klagen, insbesondere Anfechtungsklagen, zukünftig in der Regel nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten werden, sondern gegen die WEG als Verband.
Auch die grundsätzliche Stellung des Verwalters ändert sich. Nach außen hin erhält der Verwalter eine umfassende Vertretungsmacht mit wenigen Einschränkungen. Im Innenverhältnis sind die Befugnisse zwar durch das Gesetz eingeschränkt, es empfiehlt sich jedoch, dass die Wohnungseigentümer festlegen, welche Befugnisse der Verwalter zukünftig haben soll. Durch eine klare Regelung wird Rechtssicherheit geschaffen und die Arbeit des Verwalters erleichtert.
Eine weitere wesentliche Änderung sind die Neuregelungen in Bezug auf Modernisierungen und bauliche Veränderungen. Die starren bisherigen Regelungen wurden grundlegend verändert, insbesondere wurden sämtliche Quoren abgeschafft, so dass Beschlüsse zukünftig grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Teilweise gibt es auf bestimmte bauliche Veränderungen (u.a. E-Ladestation, Maßnahmen zur Barrierefreiheit etc.) sogar einen Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer.
Auch Maßnahmen einzelner Eigentümer bedürfen nicht mehr zwingend der Zustimmung aller. Vieles, was bisher nicht umsetzbar war, wird durch die neuen Regelungen möglich. Eine genaue Prüfung lohnt sich.
Zu der Frage der Kostentragungspflicht bezüglich einzelner Maßnahmen wird zukünftig ebenfalls eine genaue Prüfung erforderlich sein, da insoweit im Einzelfall auch das Abstimmungsverhalten relevant sein kann.
Darüber hinaus ändern sich viele weitere Vorschriften, u.a. die Regelungen zur Versammlung, die Rechtsstellung des Beirats und die Möglichkeit Sondereigentum an Außenflächen zu begründen.
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