Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona/Covid-19 Pandemie – was Sie jetzt als Wohnungseigentümer und WEG Verwalter wissen müssen

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona/Covid-19 Pandemie beschlossen, das auch Regelungen zum WEG Recht enthält:

Eigentümerversammlungen

Solange die Kontaktbeschränkungen gelten, ist es nicht möglich, Eigentümerversammlungen durchzuführen. Auch eine digitale Durchführung dürfte nur im Einzelfall möglich sein, wenn bereits in der Teilungserklärung eine entsprechende Regelung vereinbart worden ist.

Beschlüsse können daher momentan nur im Wege des Umlaufsbeschlusses gefasst werden. Der Verwalter ist jedoch im Rahmen seiner üblichen Notkompetenzen berechtigt, notwendige Maßnahmen, etwa dringende Reparaturen, zu veranlassen.

Verwalterbestellungen

Das neue Gesetz regelt nun, das ein Verwalter solange im Amt bleibt, bis er abberufen wird oder ein neuer Verwalter bestellt wird. Läuft in Kürze daher der Bestellungszeitraum aus, muss die WEG nicht fürchten, ohne Verwalter dazustehen, weil derzeit keine Eigentümersammlung durchgeführt werden kann.

Die Regelung gilt bis zum 31.12.2021, so dass auch nach Ende der Kontaktbeschränkungen ausreichend Zeit ist, einen neuen Verwalter zu bestellen.

Wirtschaftspläne

Auch für die Wirtschaftspläne hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen.

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bleibt in Kraft bis ein neuer beschlossen worden ist. Auch diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021.