Aktuelles2018-09-21T17:15:50+02:00

Urteile im Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gewerberaummietrecht, Baurecht und Grundstücksvertragsrecht

 

1503. 2017

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache nicht nur die im Mietvertrag vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung zahlen müssen, sondern sich die Nutzungsentschädigung nach der bei einem Neuabschluss eines Mietvertrags erzielbaren Miete (Marktmiete) richtet.

1502. 2017

Kündigungsausschluss für die Dauer von maximal vier Jahren durch Formularvertrag zulässig

Der BGH hat kürzlich bestätigt, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss für die Dauer von maximal vier Jahren zulässig ist. Voraussetzung ist zum einen, dass der Kündigungsausschluss für beide Parteien gilt. Zum anderen muss die Klausel ausdrücklich enthalten, dass das Mietverhältnis „zum Ablauf dieses Zeitraums“ gekündigt werden kann, um der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S. 1 BGB standzuhalten.

1501. 2017

Fristlose Kündigung wegen älterer Mietrückstände

Die Karlsruher Richter setzten sich mit der Frage auseinander, ob eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntniserlangung des Vermieters vom Kündigungsgrund möglich ist oder ob die Kündigung auch auf ältere Mietrückstände gestützt werden kann.

1812. 2016

Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung im Transferleistungsbezug

Der Bundesgerichthof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlungen – unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters – auch in Betracht kommen kann, wenn die Mietzahlungen durch staatliche Transferleistungen, z.B. durch das Jobcenter, an den Vermieter gezahlt werden.

3110. 2016

Einstellung einer Räumungsvollstreckung auf Dauer bei Suizidgefahr

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem bei der Vollstreckungsschuldnerin eine erhebliche Suizidgefahr bestand. Die Vollstreckungsschuldnerin litt an einer schweren psychischen Erkrankung und war darüber hinaus auch körperlich schwerbehindert. Trotz konsequenter psychiatrischer Behandlung einschließlich einer Medikation von Antidepressiva, Antipsychotika, Schmerzmedikation und einem Tranquilizer verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand kontinuierlich. Die Suizidgedanken verstärkten sich kontinuierlich. Auslöser für die stetige Verschlechterung des Gesundheitszustandes war die drohende Zwangsräumung, da für die Vollstreckungsschuldnerin das Haus einen äußerlich und innerlich geschützten Rückzugsort darstellte.

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