Die Fertigstellungsrate in Bauträgerverträgen ist erst dann zu zahlen, wenn nichts mehr zu tun ist.

2021-04-22T12:02:23+02:004. März 2020|

Im vorliegenden Fall verlangte der Bauträger nach Abnahme und Beseitigung der Protokollmängel für das Sondereigentum die vollständige Fertigstellungsrate, obwohl das Gemeinschaftseigentum noch mangelbehaftet war. Da die Erwerber hierdurch die Möglichkeit zur Zurückbehaltung der Schlussrate verloren hätten, konnte das LG Düsseldorf nur zu der Entscheidung kommen, dass der gesamte Zahlungsplan nach § 134 BGB i.V.m. § 12 MaBV unwirksam war und an die Stelle der nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung das Werkvertragsrecht tritt. Fälligkeit der Schlussrate trat somit erst mit Abnahme des Gemeinschaftseigentums ein.

Schimmel durch Wassereintritt in einem Neubau

2020-03-04T16:18:59+01:0017. Oktober 2019|

Jeder weiß, wo gehobelt wird, da fallen auch Späne und wo gebaut wird, geschehen Fehler. Trotz dieses Wissens verlassen sich Käufer von noch zu bauenden Immobilien immer wieder darauf, dass sich dieser Grundsatz bei ihrem Bauherrn nicht bewahrheitet. Kommt es im Rahmen der Bauarbeiten aber trotzdem zum Beispiel zu einem Wassereintritt in den Neubau, welcher zur Folge hat, dass der gesamte Fußbodenaufbau durchfeuchtet wird und sich hier Schimmel bildet, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin grundsätzlich auch zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Wertminderung bei zu engem Tiefgaragenstellplatz

2020-03-04T16:19:16+01:0021. September 2019|

Dem Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes, der aufgrund der engen Bauweise des Parkhauses nur nach einem erheblichen Rangiervorgang nutzbar ist, kann ein Recht auf Minderung des Kaufpreises für den Tiefgaragenstellplatz gegen den Verkäufer zustehen. Das OLG Braunschweig hat im Urteil vom 20.06.2019 zum Az. 8 U 62/18 entschieden, dass es einen Mangel darstellt, wenn der Tiefgaragenstellplatz zu eng konstruiert ist.

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