In seiner Entscheidung vom 27.06.2024 bezog das Landgericht Bremen Stellung zu dem juristischen Meinungsstreit, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht eines Mieters auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist.
In dem konkreten Fall kündigte der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarf. Als der Mieter nicht auszog, erhob der Vermieter Räumungsklage. Vor dem Amtsgericht Bremen schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in welchem ein Räumungsdatum vereinbart wurde und die Mieterin „soweit zulässig“ auf Vollstreckungsschutz verzichtete.
Kurz vor dem vereinbarten Räumungsdatum stellte der Mieter einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist um vier Monate nach § 794a ZPO.
Dieser Antrag wurde vom AG Bremen abgelehnt. Bestätigt wurde diese Ablehnung durch das LG Bremen.
Begründet wurde dieses u.a. damit, dass die Vorschrift § 794a ZPO dem Mieterschutz dient, sodass auch dieser im Rahmen der Privatautonomie auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichten können muss. Der Mieter musss die Vor- und Nachteile beim Abschluss eines Räumungsvergleiches auch unter Berücksichtigung des Risikos, bis zu dem Räumungsdatum keinen anderen Wohnraum zu finden, selbst abwägen.
Zudem verschafft die Erklärung eines solchen Verzichts dem Vermieter Planungssicherheit, ohne welche er sich regelmäßig ggf. überhaupt nicht auf einen entsprechenden Vergleich einlassen würde.
Allein durch die Verwirklichung des Risikos, keine andere Wohnung gefunden zu haben, kann sich der Mieter, wenn er sich auf eine solche Regelung eingelassen hat, grundsätzlich auch nicht auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) berufen.
Vor einer Entscheidung des BGH zog der Mieter aus und das Verfahren wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt, sodass dieser juristische Meinungsstreit höchstrichterlich weiterhin ungeklärt ist.
Erwägen Sie eine Räumungsklage gegen Ihren Mieter oder eine außergerichtliche Vereinbarung mit ihrem Mieter über die Aufhebung des Mietverhältnisses, können wir Sie hierbei gerne beraten und unterstützen.
Kanzlei S & P