Urteil zum NachbarrechtIn seiner Entscheidung vom 11.06.2021 (Az. V ZR 234/19) traf der Bundesgerichtshof eine für Grundstücksnachbarn weiterreichende Entscheidung. Er entschied nämlich, dass dem Verlangen eines Grundstückseigentümers auf Rückschnitt über die Grundstücksgrenze herüber hängender Äste nicht erfolgreich entgegengehalten werden kann, dass durch das Abschneiden dieser Äste das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit drohe.

Beide Argumente wurden in der Vergangenheit gerne aufseiten des Eigentümers des Baumes herangezogen, um sich dem Verlangen des Nachbarn auf Rückschnitt zu entziehen. Ähnlich war die Situation auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Rechtsstreit. Noch in der Vorinstanz wurde dem Unterlassungsanspruch des Klägers, welcher darauf gerichtet war, dass der Beklagte einen Rückschnitt herüber hängender Zweige oberhalb von 5 m unterlassen solle, stattgegeben, da sonst die Standsicherheit der Kiefer nicht mehr gewährleistet wäre. Mit dem zitierten Urteil stellt der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun klar, dass solche Umstände – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen – einem Rückschnittverlangen nicht im Wege stehen.

Ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Rückschnitt durch den Nachbarn, oder aber das Recht zur Selbstvornahme gegeben ist, und welche Voraussetzungen hierfür jeweils erfüllt sein müssten, erklären wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch.

Rechtsanwalt Lukas Braunschweig